Klagefristen für den Arbeitnehmer

In der Regel gilt für Kündigungsschutz- und Lohnzahlungsklagen eine Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung.

Reicht der Arbeitnehmer innerhalb dieser Zeit keine Klage ein, gilt die Kündigung als wirksam. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung steht in Deutschland keinem Arbeitnehmer zu. Dennoch enden viele Kündigungsschutzklagen mit einem goldenen Handschlag - der schnell seinen Glanz verlieren kann, wenn sich der Arbeitnehmer nicht vorsieht.

Wer seinen Arbeitsplatz verliert, sollte auf jeden Fall innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Mit dieser Klage fordert der gekündigte Arbeitnehmer kein Geld, sondern seinen Arbeitsplatz zurück - immer vorausgesetzt, dass für ihn der gesetzliche Kündigungsschutz gilt. Denn jede betriebsbedingte Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein, und das kann man durch das Gericht prüfen lassen.

Bürozeiten

Montag bis Donnerstag:
9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Telefon: 0365-2900974
E-Mail: rahofmann(at)freenet.de

Termine nach vorheriger telefonischer Absprache möglich. Weitere Termine außerhalb dieser Zeiten ebenfalls möglich.