Kündigung innerhalb der Probezeit
Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Dabei gilt der letzte Tag der Probezeit als Stichtag für den Zugang der Kündigung; wenn an diesem die Kündigung zugeht, tritt sie in Kraft, auch wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses außerhalb der Probezeit liegt. Erst nach Ablauf des 6. Monats gilt dann die gesetzliche Kündigungsfrist für "reguläre" Arbeitsverhältnisse.
Eine Ausnahme kann bei einer Kündigung innerhalb einer verlängerten Probezeit vorliegen.
Obwohl die Probezeitverlängerung grundsätzlich möglich ist, hat die Rechtsprechung sie in etlichen Fällen als unzulässig beurteilt. Daher lohnt sich die Prüfung mit Hilfe eines Anwalts, denn in einem solchen Fall gelten die Kündigungsschutzbestimmungen für ein reguläres Arbeitsverhältnis.